Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr,
Bürgerdienste und Personenstandswesen der Stadt Hagen weist darauf
hin, dass für Karfreitag und für den Vorabend zu Karfreitag wieder
besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen
gelten.
Sowohl für diejenigen, die am Abend des Gründonnerstag oder
am Karfreitag etwas unternehmen möchten, als auch für potenzielle
Veranstalter dürften die folgenden Hinweise daher von besonderem
Interesse sein: Von Gründonnerstag, 5. April, 18 Uhr bis Samstag, 6.
April, 6 Uhr ist jegliche öffentliche Tanzveranstaltung, sowie
musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in
Gaststätten und Diskotheken verboten. Von Karfreitag, 6. April, bis
Karsamstag, 7. April, 6 Uhr sind zudem keine öffentlichen
Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte,
gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen,
Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und
artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in
Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und
Wettannahmestellen. Darüber hinaus müssen an Karfreitag – wie an
allen Sonn- und Feiertagen – auch Videotheken und Autowaschanlagen
(gilt auch für die Staubsauger an Tankstellen) geschlossen bleiben.
Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz am Karfreitag Wohnungsumzüge.
Gesetzlich nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen,
Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen. Öffnen dürfen auch die
Museen. Eine geänderte Regelung trifft auch die Bäckereien,
Blumengeschäfte und Kioske. Diese dürfen am Ostersonntag ebenfalls
nicht öffnen, dafür jedoch am Ostermontag für insgesamt fünf
Stunden. Die Öffnungszeiten müssen im Eingangsbereich genau
angegeben sein. Bäckereien, die darüber hinaus ein Cafe betreiben,
dürfen das Cafe am Ostersonntag öffnen und ihre Ware zum sofortigen
Verzehr vor Ort anbieten, dass heißt, kein Verkauf außer Haus. Über
Ausnahmen von den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes in
Nordrhein-Westfalen entscheidet die Bezirksregierung in Arnsberg. Der
Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und
Personenstandswesen der Stadt Hagen appelliert an alle Betreiber von
Gaststätten, Spielhallen, Wettannahmestellen, Tanzlokalen,
Diskotheken und alle anderen Veranstalter von Theater- und
Musikaufführungen, sowie die sonstigen betroffenen
Gewerbetreibenden, diese Verbote zu beachten.
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