Samstag, 2. Februar 2013

Feuerwehrverband begrüßt Gesetz fürs Ehrenamt

DFV-Präsident: "Wir vertrauen auf gleichen Freibetrag wie für Übungsleiter"
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale steigt auf 
jährlich 2.400 Euro. Diese Anhebung um 300 Euro hat der Deutsche 
Bundestag heute mit großer Mehrheit beschlossen, außerdem eine 
Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 720 Euro. "Für viele 
Ehrenamtliche ist das eine echte Bürokratieentlastung und damit 
Anerkennung im besten Sinne. Wir begrüßen diese Initiative sehr", 
sagt Hans-Peter Kröger, Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes 
(DFV).

  "Von der Übungsleiterpauschale profitieren Betreuerinnen und 
Betreuer der Jugendfeuerwehren sowie Ausbilderinnen und Ausbilder der
Freiwilligen Feuerwehren. Jetzt vertrauen wir darauf, dass auch der 
Freibetrag für Führungskräfte, Gerätewarte und andere Funktionsträger
angepasst wird", betont Feuerwehr-Präsident Kröger. Das soll durch 
Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums geschehen und wurde in 
der Bundestagsdebatte von der Koalition in Aussicht gestellt.

  "Die Unterstützung aus dem Bundestag, dass die Erhöhung der 
Übungsleiterpauschale durch eine Initiative des Ministeriums in 
Zukunft auch den zahlreichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren
zu Gute kommt, ist ein starkes Bekenntnis zu unserer Tätigkeit. In 
der Debatte wurde deutlich, dass das Engagement in den Feuerwehren 
quer durch die Fraktionen geschätzt wird. Auch der Einsatz des DFV 
für seine Mitglieder ist auf offene Ohren gestoßen", sagt Kröger.

  Dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes muss der Bundesrat noch 
zustimmen. Es soll rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten und
sieht eine Reihe von Verbesserungen auch für die Arbeit von Vereinen 
und Stiftungen vor.

  Hintergrund Aufwandsentschädigungen und Freibeträge

  - Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz 
    (EStG) sieht einen Freibetrag für "Einnahmen aus 
    nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, 
    Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen 
    Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten 
    oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter
    Menschen" von derzeit 2.100 Euro jährlich vor. Er wird auf 2.400
    Euro angehoben.

  - Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG sieht einen 
    Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bei 
    gemeinnützigen Körperschaften bis zur Höhe von insgesamt 500 
    Euro im Jahr vor. Er wird auf 720 Euro angehoben.

  - Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind nach § 3 
    Nr. 12 EStG erfasst als "Bezüge, die als Aufwandsentschädigung 
    aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende 
    Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass 
    sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder 
    den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen". 
    Laut Lohnsteuer-Richtlinien wird ohne weitere Nachweise ein 
    monatlicher Betrag von 175 Euro anerkannt. Er entspricht damit 
    bisher der Höhe der Übungsleiterpauschale und kann von 
    Führungskräften, Gerätewarten oder anderen Empfängern von 
    Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in 
    Anspruch genommen werden.

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