Dienstag, 13. März 2012

Umweltamt gibt Tipps für Osterfeuer


Das Umweltamt der Stadt Hagen weist angesichts der bereits jetzt zahlreich eingehenden Anmeldungen darauf hin, dass in diesem Jahr die gleichen Regelungen beim Abbrennen von Osterfeuern gelten wie im vergangenen Jahr. Danach muss die Mehrzahl der Osterfeuer nicht mehr angezeigt werden.

Darunter fallen Osterfeuer, die im Innenbereich, den so genannten „im Zusammenhang bebauten Bereichen“ stattfinden sollen. Sie können unter der Berücksichtigung aller nötigen Hinweise durchgeführt werden. Auch die für den Außenbereich geplanten Feuer, die nicht in den vom Landschaftsplan Hagen angewiesenen Schutzgebieten liegen, können angezündet werden. Zu beachten ist vor allem, dass die umliegende Nachbarschaft durch die Brauchtumsfeuer nicht beeinträchtigt wird. Die Veranstaltung muss zudem öffentlich sein. Ebenso gilt für alle Bereiche, dass ein Osterfeuer nach Landesforstgesetz einen Mindestabstand von 100 Meter zum Wald einhalten muss. In begründeten Ausnahmefällen können forstrechtliche Genehmigungen zur Unterschreitung dieses Abstandes erteilt werden. Diese sind beim Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40, in 45897 Gelsenkirchen, oder per E-Mail ruhrgebiet@wald-und-holz.nrw.de, gegen eine Gebühr von 20 Euro zu beantragen. Im Falle einer akuten Waldbrandwarnung können bereits erteilte Genehmigungen kurzfristig zurückgenommen werden.
Das Abbrennen von Osterfeuern in Landschaftsschutzgebieten jeglicher Art ist verboten. Der dazugehörige Landschaftsplan kann auf der Internetseite der Stadt Hagen (www.hagen.de) unter Stadtpläne oder bei der Landschaftsbehörde Hagen, Rathausstraße 11, Gebäudeteil C, 9. Etage eingesehen werden.

Des Weiteren gilt es zu beachten, dass Osterfeuer nur mit abgelagerten, trockenen und erst am Ostersamstag aufgeschichteten pflanzlichen Brennmaterialien bestückt werden dürfen. Dies dient insbesondere auch dem Schutz heimischer Tiere, wie etwa den Igeln, die ansonsten qualvoll verbrennen würden. Auf keinen Fall dienen die Osterfeuer zur kostenlosen Beseitigung von Gartenabfällen oder Sperrmüll. Abfallrechtliche Verstöße werden mit beträchtlichen Bußgeldern geahndet. Für die ordnungsgemäße Durchführung, sowie die Einhaltung aller Vorschriften ist ausschließlich der Veranstalter eines Osterfeuers verantwortlich. Die Stadt Hagen übernimmt keinerlei Gewährleistung, insbesondere was die Brandgefahr, aber auch die sonstigen Rechtsgüter angeht.

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