Das
Umweltamt der Stadt Hagen weist angesichts der bereits jetzt
zahlreich eingehenden Anmeldungen darauf hin, dass in diesem Jahr die
gleichen Regelungen beim Abbrennen von Osterfeuern gelten wie im
vergangenen Jahr. Danach muss die Mehrzahl der Osterfeuer nicht mehr
angezeigt werden.
Darunter
fallen Osterfeuer, die im Innenbereich, den so genannten „im
Zusammenhang bebauten Bereichen“ stattfinden sollen. Sie können
unter der Berücksichtigung aller nötigen Hinweise durchgeführt
werden. Auch die für den Außenbereich geplanten Feuer, die nicht in
den vom Landschaftsplan Hagen angewiesenen Schutzgebieten liegen,
können angezündet werden. Zu beachten ist vor allem, dass die
umliegende Nachbarschaft durch die Brauchtumsfeuer nicht
beeinträchtigt wird. Die Veranstaltung muss zudem öffentlich sein.
Ebenso gilt für alle Bereiche, dass ein Osterfeuer nach
Landesforstgesetz einen Mindestabstand von 100 Meter zum Wald
einhalten muss. In begründeten Ausnahmefällen können
forstrechtliche Genehmigungen zur Unterschreitung dieses Abstandes
erteilt werden. Diese sind beim Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg
40, in 45897 Gelsenkirchen, oder per E-Mail
ruhrgebiet@wald-und-holz.nrw.de, gegen eine Gebühr von 20 Euro zu
beantragen. Im Falle einer akuten Waldbrandwarnung können bereits
erteilte Genehmigungen kurzfristig zurückgenommen werden.
Das
Abbrennen von Osterfeuern in Landschaftsschutzgebieten jeglicher Art
ist verboten. Der dazugehörige Landschaftsplan kann auf der
Internetseite der Stadt Hagen (www.hagen.de) unter Stadtpläne oder
bei der Landschaftsbehörde Hagen, Rathausstraße 11, Gebäudeteil C,
9. Etage eingesehen werden.
Des
Weiteren gilt es zu beachten, dass Osterfeuer nur mit abgelagerten,
trockenen und erst am Ostersamstag aufgeschichteten pflanzlichen
Brennmaterialien bestückt werden dürfen. Dies dient insbesondere
auch dem Schutz heimischer Tiere, wie etwa den Igeln, die ansonsten
qualvoll verbrennen würden. Auf keinen Fall dienen die Osterfeuer
zur kostenlosen Beseitigung von Gartenabfällen oder Sperrmüll.
Abfallrechtliche Verstöße werden mit beträchtlichen Bußgeldern
geahndet. Für die ordnungsgemäße Durchführung, sowie die
Einhaltung aller Vorschriften ist ausschließlich der Veranstalter
eines Osterfeuers verantwortlich. Die Stadt Hagen übernimmt
keinerlei Gewährleistung, insbesondere was die Brandgefahr, aber
auch die sonstigen Rechtsgüter angeht.
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