Dienstag, 28. August 2012

Streik der Flugbegleiter: Bei Annullierung muss das Ticket voll erstattet werden

ADAC: Auch bei großer Verspätung gibt es Geld zurück
München - Reisende müssen ab morgen mit Streiks der 
Flugbegleiter und damit auch mit Verspätungen im Flugverkehr rechnen.
Für verunsicherte Fluggäste hat der ADAC wichtige Informationen 
zusammengestellt:

  Werden Flüge aufgrund des Streiks annulliert, erhalten Passagiere 
von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive 
Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf 
kostenlose Umbuchung. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, 
eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren 
Reisebedingungen anzubieten. Startet der Flieger mit einer Verspätung
von mehr als fünf Stunden, kann der Passagier entscheiden, ob er die 
Reise noch antritt. Tut er es nicht, muss die Fluggesellschaft den 
Komplettpreis des Tickets erstatten.

  Anders verhält es sich bei Pauschalurlaubern. Ihnen ist es bei 
einer längeren Reise zuzumuten, diese anzutreten. Es besteht also bei
einer nur kurzen Streikdauer kein Recht zur Kündigung des 
Reisevertrags. Sollten die Streiks jedoch länger andauern, ist wegen 
erheblichen Änderungen des Reiseumfangs eine Kündigung der 
Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter gerechtfertigt. Für die
Beurteilung der Rechtslage dürfte das Verhältnis zwischen Verzögerung
der Anreise und Dauer des Aufenthalts maßgebend sein. Verkürzt sich 
der Aufenthalt, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des 
Reisepreises zu.

  Individualreisende können zwar die Flugkosten zurückverlangen, 
müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten 
trotzdem bezahlen. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko.

  Dank der EU-Fluggastrechteverordnung ist die Fluggesellschaft 
verpflichtet, wartenden Gästen Mahlzeiten und Erfrischungen im 
angemessenen Verhältnis zur Wartezeit unentgeltlich anzubieten. ADAC 
Juristen empfehlen Flugreisenden, ihren Anspruch auf derartige 
Betreuungsleistungen bei den Fluggesellschaften einzufordern. Nach 
der jüngsten BGH-Rechtsprechung wird ein Anspruch auf 
Ausgleichszahlung bzw. Schadenersatz wegen großer Verspätung (mehr 
als drei Stunden) oder Annullierung eines Flugs auch bei Streik des 
eigenen Personals kaum in Betracht kommen. Anders ist dies nur, wenn 
die Fluggesellschaft keine geeigneten Maßnahmen zur Abwendung oder 
Verringerung der Streikfolgen - etwa durch Einrichtung eines 
Ersatzflugplans - ergriffen hat.

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