ADAC: Auch bei großer Verspätung gibt es Geld zurück
München - Reisende müssen ab morgen mit Streiks der
Flugbegleiter und damit auch mit Verspätungen im Flugverkehr rechnen.
Für verunsicherte Fluggäste hat der ADAC wichtige Informationen
zusammengestellt:
Werden Flüge aufgrund des Streiks annulliert, erhalten Passagiere
von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive
Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf
kostenlose Umbuchung. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet,
eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren
Reisebedingungen anzubieten. Startet der Flieger mit einer Verspätung
von mehr als fünf Stunden, kann der Passagier entscheiden, ob er die
Reise noch antritt. Tut er es nicht, muss die Fluggesellschaft den
Komplettpreis des Tickets erstatten.
Anders verhält es sich bei Pauschalurlaubern. Ihnen ist es bei
einer längeren Reise zuzumuten, diese anzutreten. Es besteht also bei
einer nur kurzen Streikdauer kein Recht zur Kündigung des
Reisevertrags. Sollten die Streiks jedoch länger andauern, ist wegen
erheblichen Änderungen des Reiseumfangs eine Kündigung der
Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter gerechtfertigt. Für die
Beurteilung der Rechtslage dürfte das Verhältnis zwischen Verzögerung
der Anreise und Dauer des Aufenthalts maßgebend sein. Verkürzt sich
der Aufenthalt, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des
Reisepreises zu.
Individualreisende können zwar die Flugkosten zurückverlangen,
müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten
trotzdem bezahlen. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko.
Dank der EU-Fluggastrechteverordnung ist die Fluggesellschaft
verpflichtet, wartenden Gästen Mahlzeiten und Erfrischungen im
angemessenen Verhältnis zur Wartezeit unentgeltlich anzubieten. ADAC
Juristen empfehlen Flugreisenden, ihren Anspruch auf derartige
Betreuungsleistungen bei den Fluggesellschaften einzufordern. Nach
der jüngsten BGH-Rechtsprechung wird ein Anspruch auf
Ausgleichszahlung bzw. Schadenersatz wegen großer Verspätung (mehr
als drei Stunden) oder Annullierung eines Flugs auch bei Streik des
eigenen Personals kaum in Betracht kommen. Anders ist dies nur, wenn
die Fluggesellschaft keine geeigneten Maßnahmen zur Abwendung oder
Verringerung der Streikfolgen - etwa durch Einrichtung eines
Ersatzflugplans - ergriffen hat.
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