Dienstag, 4. Dezember 2012

Hartz IV-Bescheid wird kundenfreundlicher


Nürnberg - Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Arbeitslosengeld II-Bewilligungsbescheide überarbeitet

  Seit 2008 befragt die BA regelmäßig Bezieher von Arbeitslosengeld 
II zu ihrer Zufriedenheit mit den Dienstleistungsangeboten. Unter 
anderem fragt sie immer wieder nach der Verständlichkeit des 
Bewilligungsbescheides. Für die BA ist es eine verantwortungsvolle, 
jedoch auch schwierige Aufgabe, die komplexe Rechtsmaterie bürgernah 
und verständlich zu übersetzen. Auch wenn zuletzt fast 90 Prozent der
Befragten den Bescheid als verständlich empfanden, gab und gibt es 
auch kritische Stimmen, insbesondere zur Darstellung und 
Nachvollziehbarkeit der zustehenden Leistungshöhe.

  Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung der BA, nimmt diese Kritik 
sehr ernst: "Wir wollen natürlich unseren Kunden in der Erklärung der
Bescheide soweit wie möglich entgegenkommen. Dennoch wird es den 
einfachen und optimalen Bescheid nicht geben können. Wir werden immer
einen Konflikt zwischen bürgerfreundlichen Formulierungen und 
rechtlichen Erfordernissen haben. Am Ende müssen unsere Bescheide 
rechtlich korrekt und gerichtsfest bleiben, auch im Interesse der 
Kunden."

  Die BA hat ganz aktuell den Arbeitslosengeld 
II-Bewilligungsbescheid und den dazugehörigen Berechnungsbogen 
nochmals vollständig überarbeitet mit dem Ziel, die Informationen 
noch übersichtlicher und transparenter darzustellen. Insbesondere die
Anrechnung von Einkommen wird nachvollziehbarer. "Viele unserer 
Kunden sind so genannte Aufstocker, das heißt, sie sind erwerbstätig 
oder haben anderweitiges Einkommen. Wir erklären ihnen jetzt besser, 
inwieweit diese Einnahmen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet 
werden.", erläutert Alt.

  Ergänzend dazu stehen im Internet erläuternde Hinweise: 
www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosigkeit > 
Grundsicherung > Der Bescheid.

  Sollten trotzdem noch Fragen zum Bescheid offen bleiben, können 
die Kundinnen und Kunden sich natürlich auch weiterhin an ihr 
zuständiges Jobcenter wenden.

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