Montag, 1. Oktober 2012

Anmeldung der Lernanfänger für das Schuljahr 2013/2014


Der Fachbereich Bildung der Stadt Hagen weist darauf hin, dass nach § 35 I des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 in der zurzeit gültigen Fassung am 1. August 2013 alle Kinder schulpflichtig werden, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben. Kinder, die in der Zeit nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit). Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
Die Eltern melden ihre schulpflichtigen Kinder bei einer Grundschule ihrer Wahl an. Bei der Anmeldung sind die Kinder persönlich vorzustellen! Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Die Übernahme der Schülerfahrkosten ist grundsätzlich nur zur nächst gelegenen Schule möglich.
Für die Anmeldung der zum 1. August 2013 schulpflichtig werdenden Kinder beziehungsweise für die auf Antragstellung vorzeitig einzuschulenden Kinder sind folgende Termine vorgesehen: Montag, 5. November, von 10.00 bis 12.30 Uhr; Dienstag, 6. November, von 10 bis 12.30 Uhr und von 16 bis 18 Uhr; Mittwoch, 7. November, von 10 bis 12.30 Uhr sowie Donnerstag, 8. November, von 10 bis 12.30 Uhr. Bei der Anmeldung und Vorstellung des Kindes sind das Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde des Kindes, das Einladungsschreiben des Fachbereichs Bildung einschließlich der beigefügten Anmeldevordrucke. Für die Anmeldung an einer Katholischen Bekenntnisschule ist zu beachten, dass ein Kind dort nur aufgenommen werden darf, wenn es entweder dem katholischen Bekenntnis angehört oder dem katholischen Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber übereinstimmend durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung wünschen, dass das Kind nach den Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen wird.
Die Anmeldungen werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern der folgenden Grundschulen entgegengenommen:

Gemeinschaftsgrundschulen:
  • Friedrich-Harkort, Twittingstraße 23 a, 58135 Hagen, Telefon 02331-400411;
  • Geweke, Ennepeufer 5, 58135 Hagen, Telefon 02331-4732280;
  • Hestert, Schlesierstraße 36, 58135 Hagen,  Telefon 02331-41983;
  • Kipper, Gabelsbergerstraße 50, 58135 Hagen, Telefon 02331-403584;
  • Spielbrink, Büddingstraße 49, 58135 Hagen, Telefon 02331-340009-0;
  • Kuhlerkamp, Heinrichstraße 31, 58089 Hagen, Telefon 02331-330262;
  • Astrid-Lindgren (Grundschulverbund mit den Teilstandort Delstern), Selbecker Straße 55, 58091 Hagen, Telefon 02331-77110;
  • Volmetal, Ribbertstraße 60, 58091 Hagen, Telefon 02337/1635;
  • Boloh, Weizenkamp 3, 58093 Hagen, Telefon 02331-384198-0;
  • Emil-Schumacher, Siemensstraße 10, 58089 Hagen, Telefon 02331- 334027;
  • Emst, Karl-Ernst-Osthaus-Straße 60, 58093 Hagen, Telefon 02331-358321;
  • Erwin-Hegemann, Fraunhoferstraße 5, 58097 Hagen, Telefon 02331-87600;
  • Funckepark, Funckestraße 33, 58097 Hagen, Telefon 02331-87788;
  • Goldberg (Grundschulverbund mit dem Teilstandort Franzstraße 77), Schulstraße 9-11, 58095 Hagen,  Telefon 02331-24529;
  • Henry-van-de-Velde, Blücherstraße 22, 58095 Hagen, Telefon 02331-367358-0;
  • Janusz-Korczak, Grünstraße 4, 58095 Hagen,  Telefon 02331-338721;
  • Karl-Ernst-Osthaus (mit Filiale Halden), Lützowstraße 121, 58095 Hagen, Telefon 02331-375769-0;
  • Freiherr-vom-Stein, Lindenstraße 16 a, 58089 Hagen, Telefon 02331-305346;
  • Gebrüder-Grimm, Schillerstraße 23, 58089 Hagen,  Telefon 02331-25402;
  • Helfe, Helfer Straße 76, 58099Hagen, Telefon 02331-61776;
  • Hermann-Löns, Overbergstraße 39, 58099 Hagen,  Telefon 02331-61684;
  • Vincke, Schwerter Straße 170, 58099 Hagen,  Telefon 02331-65323;
  • Berchum/Garenfeld, Auf dem Blumenkampe 3, 58093 Hagen,  Telefon 02334/53522;
  • Heideschule Hohenlimburg, Heideschulweg 12, 58119 Hagen,  Telefon 02334/42440;
  • Im Kley, (Grundschulverbund mit dem Teilstandort Reh), Kiebitzweg 6, 58119 Hagen,  Telefon 02334/808168-0;
  • Regenbogen, Wilhelmstraße 31, 58119 Hagen, Telefon 02334/40353.

Katholische Bekenntnisschulen
  • Goethe, Kirchstraße 9, 58099 Hagen,  Telefon 02331-396037-0;
  • Liebfrauen, Lindenstraße 16, 58089 Hagen, Telefon 02331-305150;
  • Meinolf, Stadionstraße 22, 58097 Hagen,  Telefon 02331-880203;
  • Overberg, Overbergstraße 37, 58099 Hagen, Telefon 02331-61451;
  • Wesselbach, Neuer Schloßweg 15, 58119 Hagen, Telefon 02334/445662-0.

Für weitere Informationen stehen die Schulleitungen der Grundschulen unter den genannten Rufnummern sowie der Fachbereich Bildung, Fachdienst Lehrer- und Schülerangelegenheiten, vormittags unter der Rufnummer 02331-2072771 oder 02331-2072793 zur Verfügung.
Es wird weiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Anmeldung bei einer Grundschule noch keine Aufnahme an dieser Schule erfolgt ist. Über die Aufnahme wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden Die Eltern erhalten danach eine gesonderte Aufnahmebestätigung durch die Schule.
Bei Kindern, die bereits im Vorjahr vorzeitig eingeschult wurden, bittet der Fachbereich Bildung um schriftliche oder telefonische Benachrichtigung, damit diese Kinder aus der Liste der schulpflichtigen Kinder 2013/2014 herausgenommen werden können.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Eltern nach § 41 I SchulG zur Anmeldung ihrer schulpflichtig werdenden Kinder verpflichtet sind. Eine Zuwiderhandlung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 126 SchulG). Außerdem können in diesem Zusammenhang Zwangsgelder angedroht und festgesetzt werden (§ 41 V SchulG).

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