Montag, 14. Januar 2013

Gründung des Landesverbandes NRW der Partei "Die Rechte" nicht strafbar


Die Staatsanwaltschaft Dortmund ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gründung des Landesverbandes NRW der Partei "Die Rechte" derzeit keinen Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bietet, auch wenn sich in dem Verband zahlreiche Mitglieder des ehemaligen, inzwischen verbotenen Vereins 
"Nationaler Widerstand Dortmund" zusammengeschlossen haben.
Als Straftat kam ein Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot in Betracht (§ 
20 Vereinsgesetz und § 85 Strafgesetzbuch): Eine Strafbarkeit gemäß §
20 Vereinsgesetz  ist nicht gegeben.                            Nach 
dieser Vorschrift macht sich - zusammengefasst - strafbar, wer trotz 
eines vollziehbaren Vereinsverbots  den organisatorischen 
Zusammenhalt des Vereins aufrechterhält. Dies könnte durch die 
Zusammenkünfte der ehemaligen Mitglieder des verbotenen Vereins 
"Nationaler Widerstand Dortmund"  anlässlich der Gründung der Partei 
"Die Rechte" geschehen sein.                                        
Einer Strafverfolgung nach dem Vereinsgesetz steht jedoch Artikel 21 
des Grundge-setzes entgegen, sofern es sich bei der neu gegründeten 
Vereinigung um eine Partei handelt. Deren Bestand ist durch das 
Grundgesetz besonders geschützt. Dieses "Parteienprivileg" gilt  
sowohl für die politischen Parteien selbst, als auch für deren 
Gebietsverbände - etwa einen Landesverband. Die Partei "Die Rechte"  
wurde am  27.05.2012 gegründet, also vor Erlass der Verbotsverfügung 
vom 10.08.2012. Bei dem am 15.09.2012 neu gegründeten Landesverband 
NRW handelt es sich um einen Gebietsverband der bereits bestehenden 
Bundespartei. Dass Mitglieder des verbotenen Vereins an der neu 
gegründeten Vereinigung beteiligt sind, reicht nicht aus, ihr den 
Parteistatus abzu-sprechen. Der Landesverband NRW der Partei "Die 
Rechte" unterfällt deshalb dem Parteienpri-vileg. § 85 StGB stellt - 
zusammengefasst - unter Strafe, sich weiterhin für eine unan-fechtbar
verbotene Vereinigung oder deren Ersatzorganisation, die unanfechtbar
verboten ist, einzusetzen -  etwa dadurch, dass der organisatorische 
Zusammenhalt der Vereinigung aufrecht erhalten wird.                
Eine Strafbarkeit aufgrund dieses Tatbestandes scheidet schon deshalb
aus, weil der Verein "Nationaler Widerstand Dortmund" bisher noch 
nicht unanfechtbar verboten ist. Gegen die Verbotsverfügung sind 
Verwaltungsrechtsverfahren anhängig, über die noch nicht entschieden 
ist.                                                                
Überdies wurde nicht unanfechtbar festgestellt, dass der neu 
gegründete Landesverband NRW der Partei "Die Rechte" eine 
Ersatzorganisation des verbotenen Vereins "Nationaler Widerstand 
Dortmund" darstellt.

  Diese Bewertung betrifft allein die strafrechtliche Bedeutung der 
Gründung des Landesverbandes.                                        
Ungeachtet des Parteienprivilegs können Mitglieder der neu 
gegründeten Partei für ein politisch motiviertes strafbares Verhalten
selbstverständlich nach verschiedens-ten Vorschriften des 
Strafgesetzbuchs zur Verantwortung gezogen werden. So sind die 
Behörden zur Strafverfolgung etwa wegen Gewalttaten gegen 
Andersdenkende, wegen Volksverhetzung, Verbreitens von 
NS-Propagandaschriften oder Hakenkreuz-Schmierereien  verpflichtet.

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