Die Staatsanwaltschaft Dortmund ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gründung des Landesverbandes NRW der Partei "Die Rechte" derzeit keinen Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bietet, auch wenn sich in dem Verband zahlreiche Mitglieder des ehemaligen, inzwischen verbotenen Vereins
"Nationaler Widerstand Dortmund" zusammengeschlossen haben.
Als Straftat kam ein Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot in Betracht (§
20 Vereinsgesetz und § 85 Strafgesetzbuch): Eine Strafbarkeit gemäß §
20 Vereinsgesetz ist nicht gegeben. Nach
dieser Vorschrift macht sich - zusammengefasst - strafbar, wer trotz
eines vollziehbaren Vereinsverbots den organisatorischen
Zusammenhalt des Vereins aufrechterhält. Dies könnte durch die
Zusammenkünfte der ehemaligen Mitglieder des verbotenen Vereins
"Nationaler Widerstand Dortmund" anlässlich der Gründung der Partei
"Die Rechte" geschehen sein.
Einer Strafverfolgung nach dem Vereinsgesetz steht jedoch Artikel 21
des Grundge-setzes entgegen, sofern es sich bei der neu gegründeten
Vereinigung um eine Partei handelt. Deren Bestand ist durch das
Grundgesetz besonders geschützt. Dieses "Parteienprivileg" gilt
sowohl für die politischen Parteien selbst, als auch für deren
Gebietsverbände - etwa einen Landesverband. Die Partei "Die Rechte"
wurde am 27.05.2012 gegründet, also vor Erlass der Verbotsverfügung
vom 10.08.2012. Bei dem am 15.09.2012 neu gegründeten Landesverband
NRW handelt es sich um einen Gebietsverband der bereits bestehenden
Bundespartei. Dass Mitglieder des verbotenen Vereins an der neu
gegründeten Vereinigung beteiligt sind, reicht nicht aus, ihr den
Parteistatus abzu-sprechen. Der Landesverband NRW der Partei "Die
Rechte" unterfällt deshalb dem Parteienpri-vileg. § 85 StGB stellt -
zusammengefasst - unter Strafe, sich weiterhin für eine unan-fechtbar
verbotene Vereinigung oder deren Ersatzorganisation, die unanfechtbar
verboten ist, einzusetzen - etwa dadurch, dass der organisatorische
Zusammenhalt der Vereinigung aufrecht erhalten wird.
Eine Strafbarkeit aufgrund dieses Tatbestandes scheidet schon deshalb
aus, weil der Verein "Nationaler Widerstand Dortmund" bisher noch
nicht unanfechtbar verboten ist. Gegen die Verbotsverfügung sind
Verwaltungsrechtsverfahren anhängig, über die noch nicht entschieden
ist.
Überdies wurde nicht unanfechtbar festgestellt, dass der neu
gegründete Landesverband NRW der Partei "Die Rechte" eine
Ersatzorganisation des verbotenen Vereins "Nationaler Widerstand
Dortmund" darstellt.
Diese Bewertung betrifft allein die strafrechtliche Bedeutung der
Gründung des Landesverbandes.
Ungeachtet des Parteienprivilegs können Mitglieder der neu
gegründeten Partei für ein politisch motiviertes strafbares Verhalten
selbstverständlich nach verschiedens-ten Vorschriften des
Strafgesetzbuchs zur Verantwortung gezogen werden. So sind die
Behörden zur Strafverfolgung etwa wegen Gewalttaten gegen
Andersdenkende, wegen Volksverhetzung, Verbreitens von
NS-Propagandaschriften oder Hakenkreuz-Schmierereien verpflichtet.